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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die neue Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX - in Kraft getreten bereits am 01.05.2004 - verpflichtet alle
Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört,
ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen,
also für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen.

Ziel ist es, die Fehlzeiten zu verkürzen und eine möglichst schnelle Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erreichen,
somit also den Arbeitsplatz zu erhalten.

Wird ein Mitarbeiter aufgrund seiner langen oder stets wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt ohne
dass der Arbeitgeber eine Widereingliederung versucht hat, ist diese Kündigung rechtswidrig.
Es ist also jedem Arbeitgeber anzuraten, ein Eingliederungsmanagement einzuführen bzw. anzubieten.
Dieses Eingliederungsmanagement biete ich in Form einer Fallpauschale interessierten Firmen an.

Mein Angebot umfasst folgende Leistungen:

  • Gespräche mit Arbeitgeber

  • Gespräche mit Arbeitnehmer

  • Gespräche mit Leistungsträgern

  • Erstellung des Eingliederungsplans
 
       
 

© Dipl.Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin Britta Steinbrück
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